Schützenverein „Freischütz“ Hausen

 

Satzung

 

§1 Name und Sitz des Vereins:

 

Der Verein führt den Namen:

Schützenverein
„Freischütz“ Hausen
gegr. 1953

 

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg unter Nr. VR 10176 eingetragen und hat seinen Sitz in Hausen.

 

§2 Zweck des Vereins:

 

Der Verein ist gemeinnützig. Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen, der Kameradschaft und der Geselligkeit.

 

Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.

Er ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Bayerischen Sportschützenbundes, deren Satzungen er anerkennt.

 

§3 Geschäftsjahr:

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4 Mitgliedschaft:

 

  1. Der Verein hat:
    1. Aktive Mitglieder über 18 Jahre
    2. Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
    3. Passive Mitglieder
    4. Ehrenmitglieder.
  2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Ausschuss.
  3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
  4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§5 Recht und Pflichten der Mitglieder:

 

Die Mitglieder haben Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Ausschussbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.

Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.

Ehrenmitglieder genießen alle Recht der ordentlichen Mitglieder und sind beitragsfrei.

 

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft:

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden (§5, Abs. 3). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedoch Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.

 

§7 Beiträge der Mitglieder:

 

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird.

Sämtliche Einnahmen des Vereines sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§2) zu verwenden.

 

§8 Leitung und Verwaltung:

 

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden, je mit Einzelvertretungsbefugnis, von welcher der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis nur im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen darf.
  2. Der Ausschuss besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Schützenmeister, dem Kassier, dem Schriftführer, dem Jugendleiter, dem Sportwart und 6 Beisitzern, sowie dem jeweiligen Schützenkönig.
  3. Der Ausschuss wird von der Hauptversammlung auf je 3 Jahre gewählt.
  4. Der Ausschuss unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Ausschusssitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
  5. Fällt ein Mitglied des Ausschusses vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der Ausschuss berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt. Diese Bestimmung findet auf den ersten Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung. Fällt der zweite Vorsitzende weg, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den 1. Schützenmeister vertreten.

 

§9

 

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren wie §8, Abs. 3, zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

 

§10

 

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen oder ähnliches bezahlt werden.

 

§11

 

Die Hauptversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Die Einladung muss spätestens 1 Woche vorher schriftlich oder durch Zeitungsanzeige unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

  1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr.
    2. Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter.
    3. Etwa anfallende Wahlen des Ausschusses und der Kassenprüfer.
    4. Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
    5. Satzungsänderungen.
    6. Verschiedenes.
  2. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
  3. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzendem und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§12

 

  1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
  2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.
  3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

 

§13

 

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von ¾ der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  1. Änderung der Satzung
    Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  2. Ausschluss eines Mitgliedes
  3. Auflösung, Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden. Auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

 

§14

 

Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderisch auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke wieder verwendet werden kann. Dasselbe gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

 

§15

 

 

Mit Erlass dieser Satzung heben sich alle bisher erlassenen Satzungen auf.